Bundesverfassungsgericht zum BKA-Gesetz: Grundrechte gelten auch angesichts terroristischer Gefahren

In Zeiten wie diesen, in denen grausame islamistisch oder rassistisch motivierte Anschläge die Berichterstattung dominieren, dringen diejenigen kaum durch, die sich für Grund- und Bürgerrechte einsetzen. Zu überwältigend sind die grausamen Bilder von Tatorten und Opfern, die uns immer wieder beunruhigen. Trotzdem darf nicht vergessen werden, dass sich der religiös oder nationalistisch begründete Terror vor allem gegen offene, rechtstaatlich organisierte Gesellschaften richtet.

Staatliche Überreaktionen

Allzu leicht werden bei der Reaktion auf Gefahren die verfassungsrechtlichen Dämme unterminiert, die uns vor Willkür schützen und damit unsere gesellschaftlichen Werte bewahren sollen. Bisweilen werden sie auch geschleift – wie nach dem 11. September 2001 in den USA – oder durchlöchert. Immer wieder haben Bundestagsmehrheiten die gesetzlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden ausgeweitet und dabei verfassungsrechtliche Grenzen nicht beachtet. Deshalb ist es folgerichtig, dass das Bundesverfassungsgericht hier wiederholt korrigierend eingegriffen hat, etwa bei dem „großen Lauschangriff“ (akustische Wohnraumüberwachung), bei der Vorratsdatenspeicherung oder auch beim heimlichen Ausspähen informationstechnischer Systeme.

Das höchste deutsche Gericht – und in den letzten Jahren auch der Europäische Gerichtshof – haben hier Grenzen aufgezeigt, die auch angesichts terroristischer Bedrohungen gewahrt werden müssen. Werte wie die Menschenwürde und die Wahrung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung stehen nicht zu staatlicher Disposition. In seinem jüngsten Urteil vom 20. April 2016 zu den 2009 eingeführten neuen Befugnissen des Bundeskriminalsamts bestätigt das Bundesverfassungsgericht die von ihm aufgestellten Prinzipien. Auch ich sehe mich in meiner seinerzeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz geäußerten Kritik bestätigt.

Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil – 1 BvR 966/09 – insbesondere fest:

  • Viele der von der seinerzeitigen Großen Koalition eingeführten Regelungen zur Terrorabwehr sind unverhältnismäßig, insbesondere soweit sie dem BKA, tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse einräumen (etwa zur Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung und zur heimlichen Überwachung informationstechnischer Systeme – Stichworte: „Online-Durchsuchung“, „Bundestrojaner“).
  • Den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgesetaltung ist auch bei heimlichen Maßnahmen außerhalb einer Wohnung zu beachten; dies ist nicht hinreichend gewährleistet.
  • Besonders kritisch beurteilt das höchste deutsche Gericht die Befugnis des Bundeskriminalamts zur heimlichen Sammlung von Unverdächtigen, die selbst nicht Zielpersonen sind („Kontakt- und Begleitpersonen“), weil gegen sie nicht wegen terrorristischer oder sonstiger schwerkrimineller Aktivitäten ermittelt wird.
    Bei der Übermittlung der heimlich erhobenen Daten an andere in- und ausländische Stellen, insbesondere an Nachrichtendienste, mangelt es an den erforderlichen datenschutzrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen.
  • Auch wenn jede einzelne Maßnahme den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss, ist eine übergreifende Betrachtung kumolierter bzw. paralleler Überwachungsmaßnahmen erforderlich. Eigene verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich hinsichtlich des Zusammenwirkens der verschiedenen Überwachungsmaßnahmen. Insofern betont das Bundesverfassungsgericht erneut die Bedeutung einer Art „Überwachungsgesamtrechnung“, die der Verwaltungsrechtler Roßnagel schon vor Jahren angemahnt hatte.
  • Die Regelungen zur unabhängigen Kontrolle der Datenverarbeitung des BKA im Vorfeld der Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität – etwa durch Gerichte und durch den/die Bundesbeauftrate für den Datenschutz – ist unzureichend. Auch die Feststellung, ob eine Information dem „Kernbereich“ der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss unabhängig erfolgen und darf nicht Mitarbeitern des BKA überlassen bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit in Erinnerung gerufen, dass Verfassungsgrundsätze nicht angesichts politischer Stimmungsschwankungen – so verständlich sie sein mögen – unterminiert werden dürfen. Gerade in Zeiten gesellschaftlicher Krisen und terroristischer Risiken müssen wir Werte und Freiheitsrechte verteidigen. Nur so kann es gelingen, den Gegnern von Freiheit und Menschenwürde nachhaltig und wirksam entgegenzutreten. Es ist zu hoffen, dass diese Botschaft bei den Verantwortlichen in der Politik und in den Behörden auch verstanden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schaar

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