Montblanc, der Bundestag und Informationsfreiheit

Die sog. „Monblanc-Affäre“ beschäftigt derzeit die Medien (vgl. etwa den Artikel im Berliner Tagesspiegel).

Die eigentliche Angelegenheit liegt schon mehr als sieben Jahre zurück. Im Jahr 2009 war bekannt geworden, dass Abgeordnete  des Deutschen Bundestags einen Teil ihrer jährlichen Pauschale für die Beschaffung von Bürobedarf  für die Anschaffung von Digitalkameras und wertvoller Schreibgeräte verwendet hatten. In den letzten Tagen nannten Medien die Namen von angeblich betroffenen Abgeordneten und die dabei verausgabten Summen – Angaben, die bisher unter Verschluss gehalten worden waren.

Die umstrittene Beschaffung war schon 2009 Gegenstand eines Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Der Deutsche Bundestag verweigerte den Informationszugang zu den Beschaffungsunterlagen. Die Ablehnung des Antrags erfolgte zunächst unter Hinweis darauf, dass dadurch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten betroffen sein könnten. Dieses Argument überzeugte mich als damaligen  Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nicht, wie in dem 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit auf Seite 46 nachzulesen ist. Insbesondere erschien es mir fragwürdig, ob der Einzelpreis eines Füllers als Geschäftsgeheimnis des Lieferanten anzusehen sei. Schließlich hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2009 klargestellt, dass kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliege, wenn die Offenbarung der Informationen nicht geeignet sei, exklusives kaufmännisches Wissen den Konkurrenten am Markt zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen.

Auch die daraufhin angerufenen Gerichte – bis hin zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – folgten nicht dem Argument, dass hier ein Geschäftsgeheimnis gefährdet sei. Allerdings handele es sich bei den begehrten Informationen um Daten, die in  Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Bundestagsmandats stünden (§ 5 Abs. 2 IFG). Die Herausgabe dieser Informationen sei deshalb nur mit Zustimmung der betreffenden Abgeordneten zulässig. Der Bundestag hatte daraufhin alle Abgeordneten der 16. Wahlperiode angeschrieben und für den Fall, dass Sie ein oder mehrere Schreibgeräte bzw. Digitalkameras bestellt hätten, um ihr Einverständnis zur Herausgabe der entsprechenden Dokumente aus den Akten ersucht. Lediglich drei der 620 Mitglieder des Deutschen Bundestages hatten sich seinerzeit mit der Weitergabe dieser Informationen einverstanden erklärt.

Die jetzige Diskussion macht deutlich, dass die zahlreichen Ausnahmebestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes auf den Prüfstand gehören. Dazu gehören auch die sehr weit gehenden Privilegierungen der Mitglieder des Deutschen Bundestages und seiner Gremien. So unverzichtbar es ist, den Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit vor Ausforschung zu schützen, so notwendig ist es aber auch, dass Angaben, die in keinem direkten Zusammenhang mit der parlamentarischen Meinungsbildung stehen, in stärkerem Maße als bisher  transparent gemacht werden. Dazu gehören etwa die Kosten von Delegationsreisen ins Ausland oder eben auch die Verausgabung von Sachmitteln. Es bleibt abzuwarten, ob der Deutsche Bundestag, der im nächsten Jahr neu gewählt wird, die Kraft dazu aufbringt, auch in eigener Sache für mehr Durchblick zu sorgen.

 

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