Public Reporting im Gesundheitswesen: Datenmonopole darf es nicht geben

Das folgende Interview habe ich für das „Spotlight Gesundheit“ (Januar 2016) der Bertelsmann-Stiftung gegeben (Interviewer war Dr. Stefan Etgeton)
Drei Fragen zum Public Reporting im Gesundheitswesen
an den ehemaligen Bundesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit Peter Schaar

Frage: Ist es legitim, Anbieter im Gesundheitswesen einer öffentlichen Rechenschaftspflicht zu unterwerfen?

Schaar: Selbstverständlich. Die Bereitstellung einer effektiven Gesundheitsversorgung gehört zu den sozialen Mindeststandards, die nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte universell zu garantieren sind. Insofern ist die öffentliche Kontrolle darüber, wie Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, erforderlich. Transparenz erleichtert zudem dem medizinische Hilfe suchenden Menschen, sich in voller
Kenntnis der Chancen, Risiken und Kosten für oder gegen eine Therapie
zu entscheiden.
Frage: Wie verträgt es sich mit der Rechenschaftspflicht, dass Daten im Gesundheitswesen zu einem von den Akteuren monopolisierten Gut geworden sind?
Schaar: Gesundheitsdatenmonopole darf es nicht geben. Das gilt für die Qualitätskontrolle genauso wie für die verursachten Kosten. Zudem sind Ärzte, Krankenhäuser und andere Gesundheitsdienstleister gegenüber ihren Patienten rechenschaftspflichtig. Der Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten gehört zudem zu den unabdingbaren Datenschutzrechten. Wer den Betroffenen entsprechende Angaben vorenthält, handelt rechtswidrig.
Frage: Wenn Patienten die eigentlichen Eigner der Gesundheitsdaten sind, diese also quasi ein öffentliches Gut darstellen – wie lassen sich Datenschutz und Informationsfreiheit hier in Einklang bringen?
Schaar: Mit der aus dem amerikanischen Rechtsraum stammenden Ansicht, Daten als Eigentumstitel zu betrachten, kann ich mich nicht anfreunden. Sie führt dazu, dass die Daten»eigner« meinen, mit den Daten frei hantieren, sie unbegrenzt nutzen oder verkaufen zu können. Unser europäisches Rechtsverständnis sieht in dem Schutz der persönlichen Daten ein Grundrecht – Eingriffe sind nur auf Basis einer expliziten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zulässig. Deshalb sind die personenbezogenen Gesundheitsdaten auch kein »öffentliches Gut«. Anders sieht es mit anonymen Gesundheitsdaten aus: Wofür eine Klinik ihr Geld ausgibt, wie hoch die Komplikationsrate ist und welche Therapien angeboten werden, sollte öffentlich gemacht werden. Das verhindert der Datenschutz nicht.

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