EuGH begrenzt die Marktmacht von Meta (vormals Facebook)

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit seinem Urteil vom 4.7.2023 in dem Rechtsstreit zwischen Meta Platforms Inc. (früher Facebook Inc.) und dem Bundeskartellamt (C-252/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=63D86C1B74AF8B3122EA2BA809E47E09?text=&docid=275125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1667906) erneut den Datenschutz in Europa entscheidend gestärkt. Das Bundeskartellamt hatte 2019 Facebook eine marktbeherrschende Stellung attestiert und dem Unternehmen untersagt, diese durch die Erhebung teils sensibler personenbezogener Daten zu missbrauchen. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass dieses Vorgehen mit dem Unionsrecht vereinbar war und die nationalen Kartellbehörden bei ihren Entscheidungen auch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung anwenden können. Dabei sind sie allerdings zur loyalen Zusammenarbeit mit den zuständigen Datenschutzbehörden verpflichtet und dürfen von deren datenschutzrechtlicher Beurteilung nicht abweichen.

Damit hat der EuGH eine Auffassung bestätigt, die auch die deutsche Datenschutzkonferenz schon 2014 zum Ausdruck gebracht hat: die zunehmende Konzentration wirtschaftlicher Macht gerade im Bereich der Internetwirtschaft beruht im wesentlichen auf der Ansammlung großer Mengen personenbezogener Daten und ist eine zusätzliche Bedrohung der informationellen Selbstbestimmung. Ihr muss auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts begegnet werden, was letztlich auch zur Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen führen kann.

Dr. Alexander Dix

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