Transparenzregister bleiben für Presse und NGOs zugänglich

Als der Europäische Gerichtshof am 22.11.2022 zwei luxemburgischen Unternehmen Recht gab, die sich gegen die Allgemeinzugänglichkeit von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewehrt hatten (Rs. C-37/20 u. C-601/20), lauteten die Schlagzeilen in Deutschland, wo es ein entsprechendes Transparenzregister gibt, zB „EU-Gericht sperrt Zugang zum Transparenzregister“. Journalisten und Nichtregierungsorganisationen wie zB Transparency International könnten nicht mehr kontrollieren, ob die Transparenzregister korrekt geführt werden. Diese Register hat der europäische Gesetzgeber mit mehreren Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgeschrieben.


Aber ist diese Befürchtung begründet ? Eine genauere Analyse der Begründung des Gerichtshofs lohnt sich und zeigt, dass die europaweit vernetzten Transparenzregister weiterhin für Presse und NGOs zugänglich bleiben. Der Gerichtshof hat zwar die 5. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche insofern für ungültig erklärt, als sie das „berechtigte Interesse“ als Voraussetzung für die Einsichtnahme von Privatpersonen in das Transparenzregister gestrichen hat. Darin sah der EuGH einen nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer auf Schutz ihrer Privatsphäre und Datenschutz. Gleichzeitig hat der EuGH aber betont, dass die Presse generell und jedenfalls solche NGOs, die im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind (z.B. Transparency International), ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts haben. Der Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister in Deutschland betreibt, wird dies bereits jetzt zu berücksichtigen haben, bevor der Bundesgesetzgeber – was sinnvoll erscheint – das deutsche Geldwäschegesetz an die Rechtsprechung der EuGH anpasst.


Richtig ist allerdings, dass die gegenwärtigen Transparenzpflichten insofern lückenhaft und umgehbar sind, als sie nicht für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum gelten und nur die Daten von wirtschaftlichen Eigentümern veröffentlicht werden müssen, denen mindestens ein Viertel der Anteile am Unternehmen gehört. Diese Schwachstellen bestanden aber schon vor der Entscheidung des EuGH.

Alexander Dix

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